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   SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 831/01   

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SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 831/01 (https://dejure.org/2006,105887)
SG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2006 - S 35 KA 831/01 (https://dejure.org/2006,105887)
SG Hannover, Entscheidung vom 12. April 2006 - S 35 KA 831/01 (https://dejure.org/2006,105887)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 831/01
    Nachdem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 3 KA 349/02) mit Urteil vom 25. Juni 2003 in einem anderen Rechtsstreit die Bescheide vom 29. November 2000 sowie vom 14. Dezember 2001 aufgehoben hatte und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt hatte, wobei die Honorarrückforderungen dem Honorarkonto vorläufig gutge-schrieben wurden, beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 18. September 2004 einen neuen Honorarverteilungsmaßstab für die Jahre 1996 bis 1998.

    Diese Voraussetzungen sind hier auch nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. Juni 2003, Az. L 3 KA 349/02), denen die Kammer sich anschließt, erfüllt.

    Dem gemäß hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in der Entscheidung vom 25. Juni 2003 (Az. L 3 KA 349/02) die Beklagte nur zur vorläufigen Gutschrift des Rückfor-derungsbetrages solange verpflichtet, bis diese ihrer Pflicht zur Neubescheidung des Honoraranspruchs nachgekommen ist und damit einen endgültigen Honorar-betrag festgesetzt hat (Seite 32 des Urteils).

    Soweit die Zahnärzte einen höheren Honoraranspruch auf der Grundlage des neuen Honorarverteilungsmaßstabes zu erwarten haben ist der Hono-rarbescheid ein nicht begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 44 SGB X. Dass der Bescheid vom 14. Dezember 2001 rechtswidrig ist, steht seit der Entscheidung des LSG Nds.-Bremen vom 25. Juni 03 (Az. L 3 KA 349/02) fest.

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94

    Unterbrechung der Ausschlußfrist für Honorarkürzungsbescheide durch

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 831/01
    Dann konnte keiner der einen Rechtsstreit führenden Zahnärzte sich auf den Bestand der Honorarbescheide einrichten (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Juni 1993, Az. 14 A/RKA 37/91; Urteil vom 20. September 1995, Az. 6 RKA 40/94).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 831/01
    Nach erfolgter sachlich-rechnerischer Richtigstellung sind nunmehr die Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten auf den Honorarbescheid (§§ 44 ff SGB X) anzuwenden (vgl. BSG Urteil vom 12. Dezember 2001 Az. B 6 KA 3/01 R).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 831/01
    Da die Krankenkassen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die Ge-samtvergütung zu erhöhen, wenn wegen Fehler der Honorarverteilung Nachzah-lungen an einzelne Zahnärzte erfolgen müssen, sind die Nachzahlungen aus der Gesamtvergütung für das betreffende Honorarjahr zu erbringen, um nicht die Ver-gütungserwartung für zahnärztliche Leistungen bei Zahnärzten zu vermindern, die im betreffenden Honorarjahr als Vertragszahnärzte gar nicht tätig waren bzw. die zahnärztliche Versorgung in anderen Honorarjahren zu gefährden, wegen einer mangelnder Vergütungserwartung des einzelnen Zahnarztes trotz Leistung der Gesamtvergütung durch die Krankenkasse für das laufende Honorarjahr (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2001, Az. B 6 KA 16/00 R).
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